Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 97 Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.02.2015 – 21 K 2214/14
- VG Köln, 28.11.2013 – 1 K 6230/11
- BGH, 07.02.2013 – III ZR 200/11Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die Telefonrechnung: Umfang der Befugnis eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters zur Datenübermittlung an Dritte und gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar; Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für die Richtigkeit einer TelefonrechnungZitiert von 5
- BGH, 16.02.2012 – III ZR 200/11Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit der Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für TelekommunikationsdienstleistungenZitiert von 1
- BGH, 14.06.2012 – III ZR 227/11Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers: Erstreckung auf die Anbieter von Premium-DienstenZitiert von 3
- OVG NRW, 27.11.2001 – 13 A 2940/00Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 07.06.2019 – 2 Qs-410 UJs 300/19-52/19
- LG Bonn, 12.12.2017 – 8 S 74/17
- KG, 31.05.2017 – 21 U 9/16Zitiert von 5
37 Entscheidungen zu § 97 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/97#abs-1 (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/97#abs-2 (2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.